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BGB § 2101 Noch nicht gezeugter Nacherbe

BGB § 2101 Noch nicht gezeugter Nacherbe

[ Auszug: (1) Ist eine zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugte Person als Erbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie als Nacherbe eingesetzt ist. Entspri ... ]